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Der EU-Gesetzgeber hat mit der Richtlinie 2041/2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union die Grenzen der sozialpolitischen Kompetenzen in bisher nicht gekannter Deutlichkeit herausgefordert. Art. 153 Abs. 5 AEUV entzieht dem EU-Gesetzgeber ausdrücklich die Kompetenz für das „Arbeitsentgelt“. Vielfach wird die vor dem EuGH angefochtene (C-19/23) Mindestlohnrichtlinie als kompetenzwidrig angesehen. Vor dem Hintergrund dieses Kompetenzkonfliktes untersucht die Arbeit die Dogmatik der Bereichsausnahme für das „Arbeitsentgelt“ in Art. 153 Abs. 5 AEUV und arbeitet dabei unter anderem deren Entstehungsgeschichte und Zwecke heraus. Die Arbeit zeigt auf, unter welchen Bedingungen eine EU-Mindestlohngesetzgebung kompetenzgemäß ist.