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Die Anwendbarkeit der Zwischenfeststellungsklage hängt davon ab, wo man die Grenzen der Rechtskraft über die Hauptklage zieht. Möchte man die Rechtskraft über § 322 ZPO hinaus erweitern oder ihr bewusst enge Grenzen setzen? Von der Antwort hierauf hängt es ab, wie der Anwendungsbereich des § 256 Abs. 2 ZPO zukünftig bestimmt wird.
Michael Schick, Studium der Rechtswissenschaft in Regensburg und Uppsala (Schweden); 2004-2007 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Regensburg; 2010 Promotion.