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Die Arbeit untersucht die Rechtfertigung von § 323 Abs. 2 HGB. Die gesetzgeberischen Gründe, die Versicherbarkeit des Haftungsrisikos und der Schutz vor einer Marktkonzentration, werden analysiert. Diese rechtfertigen die Norm in ihrer heutigen Fassung nicht. Gegen die Rechtfertigung spricht auch die Grundkonzeption des Haftungsrechts. § 323 Abs. 2 HGB ist zu streichen und eine etwaige Haftungsbegrenzung durch die Parteien selbst zu vereinbaren.