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Der Autor stellt anhand der einschlägigen Rechtsprechung zunächst die Entwicklung der sogenannten gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung dar. Nach dem Nachweis, daß die Erfüllungshaftung nicht kraft Gewohnheitsrechts gilt, untersucht er anschließend, ob und warum und mit welchen Einschränkungen die Versicherer für die Auskünfte ihrer Agenten und sonstiger Empfangsvertreter auf Erfüllung haften. Hierbei werden insbesondere die neueren Erkenntnisse der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zur Stellung des Versicherungsagenten als «Auge und Ohr des Versicherers» berücksichtigt.
Der Autor: Christoph Wernink wurde 1969 in Burgsteinfurt (heute Steinfurt) geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Münster hat er 1995 die erste juristische Staatsprüfung und nach dem Referendariat im Landgerichtsbezirk Münster 1997 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Promotionsbegleitend war er an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster tätig. Der Autor arbeitet gegenwärtig in der Konzernrechtsabteilung einer Versicherungsgruppe.