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Das englische Internationale Privatrecht bestimmt das Personalstatut nach dem domicile derPerson. Der Domizilbegriff stammt aus dem römischen Recht und erhielt seine nationale Ausprägung im englischen common law. Trotz zahlreicher Reformbemühungen besteht das domicile-Prinzip seit seiner Entstehung nahezu unverändert und unkodifiziert fort. Im zusammenwachsenden Europa mehren sich die Berührungspunkte mit dem englischen Anknüpfungsmoment. Im Rahmen der Vereinheitlichung der europäischen Kollisionsrechte wirft die englische Spielart der Domizilanknüpfung – als Konkurrenzmodell zur Staatsangehörigkeitsanknüpfung der meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen – die zentrale internationalprivatrechtliche Frage nach der bestmöglichen Verknüpfung von Person und Recht auf. Ziel dieser Arbeit ist es, ein besseres Verständnis der Systematik des domicile-Prinzipszu fördern, um die Anwendung der common law-Regelnzu erleichtern und deren Bedeutung für die Entwicklung in Europa herauszustellen.
Die Autorin: Maike Kreitlow wurde 1975 in Hannover geboren. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld. Neben dem Studium des deutschen Rechts erwarb sie Kenntnisse im englischen Recht und der englischen Rechtssprache. Nach Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung war sie Doktorandin am Institut für Arbeitsrecht an der Universität Göttingen. Seit November 2001 ist sie Referendarin am Oberlandesgericht Oldenburg. Im April 2002 erfolgte die Promotion an der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen.